Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültigkeit der allgemeinen Vertragsgrundlagen des Auftragnehmers

Mit Auftragserteilung erklärt sich der Auftragnehmer damit einverstanden, dass den Vereinbarungen und Angeboten die allgemeinen Vertragsgrundlagen des Auftraggebers zugrunde liegen.

Angebot, Vertrag

Angebote des Auftragnehmers sind hinsichtlich Preis, Menge und Lieferzeit sind verbindlich. Der Vertrag kommt mit allen Vertragsbestandteilen erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens des Auftraggebers zustande. Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag oder seiner Bedingungen bedürfen für die Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.

Liefertermine, Lieferfristen

Liefertermine bzw. -fristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum vereinbarten Termin in vereinbarter Qualität, Zustand und Menge die  Betriebsstätte des Auftraggebers oder den schriftlich vereinbarten Ort erreicht hat und dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten ordnungsgemäß übergeben wurde. Teillieferungen des Auftragnehmers sind zulässig wenn sie schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart wurden. Der Auftraggeber ist im Falle des Verzuges des Auftragnehmers berechtigt, dem Auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist zu setzen, verbunden mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme des Werkes ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Annahme der Lieferung zu verweigern, den Preis zu mindern und Schadensersatz zu verlangen.

Preis

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung einschließlich Fracht- und Verpackungskosten und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Auftragsannahme gültigen  Preiskalkulation.

Zahlungsbedingungen

Der Auftraggeber erkennt nur Rechnungen des Auftragnehmers an, deren Betrag nicht über dem des bestätigten Angebotes des Auftragnehmers liegt. Zahlungen des Auftraggebers erfolgen erst nach ordnungsgemäßer,  unbeanstandeter Lieferung durch den Auftragnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang rein netto. Andere Zahlungsbedingungen sind nur verbindlich, falls eine Sondervereinbarung in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich enthalten ist.

Gefahrenübergang, Versand

Wird Werk vereinbarungsgemäß dem Auftraggeber zugeschickt, so geht es erst mit Auslieferung des Werkes in der Betriebsstätte des Auftraggebers auf den Auftraggeber über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Der Gefahrenübergang gilt auch für die Versendung an einen anderen Ort als die Betriebsstätte des Auftraggebers oder bei Teillieferungen. Die Annahme angelieferter Gegenstände kann, wenn sie Mängel aufweisen, vom Auftraggeber verweigert werden.

Gewähr, Haftung

Bei Feststellung von Mängeln muss dem Auftragnehmer gegenüber  unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln spätestens zehn Tage nach Annahme des Werkes, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, schriftlich Mitteilung erfolgen. Für Ersatzlieferungen und  Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer in dem gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Werklieferung.

Urheberrechte und Nutzungsrechte

Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung der gewährten Leistungen einschließlich aller denkbaren Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen. Diese
Übertragung ist zeitlich und örtlich unbeschränkt. Sie schließt das Recht zur Änderung und zur Weiterübertragung an Dritte ein. Der Auftragnehmer wird die dem Auftraggeber gewährten Leistungen, insbesondere sämtliche Ideen, Entwürfe und Gestaltungen nicht in gleicher oder abgeänderter Form für andere Auftraggeber verwenden. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass sämtliche dem Auftraggeber gelieferten Leistungen nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind. Er stellt den Auftraggeber diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Sollte in besonderen Fällen diese Freistellung nicht möglich sein, dann ist der Auftraggeber hiervon rechtzeitig vor Lieferung der vereinbarten Leistung davon in Kenntnis zu setzen. Die vorstehende Rechtsübertragung bzw. Gewährleistung ist mit den sonstigen Vergütungen an die Agentur abgegolten.

Produktion, Belegmuster

Von vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer einige einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig  auszusuchen und anzuleiten. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller, dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein,
stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

Bereitstellung von Unterlagen / Geheimhaltung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle für die Abwicklung eines Auftrages notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm für die Abwicklung von Aufträgen  vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen mit größter Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln und nicht an Dritte  weiterzugeben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm bekannt gewordene Geschäftsvorgänge des Auftraggebers und dessen Kunden nach allen Seiten hin absolutes Stillschweigen zu bewahren. Alle dem  Auftragnehmer zur Verfügung gestellten bzw. durch ihn im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Auftrages für den Auftraggeber hergestellten  Unterlagen sind nach Auftragsabwicklung unaufgefordert an diesen zurückzusenden.

Wettbewerbsverbot

Der Auftragnehmer unterlässt für den Zeitraum von 2 Jahren jedwede  Handlung, mit einem von AD AGENDA betreuten Kunden in direkten Kontakt zu treten oder für eigene Aufträge zu akquirieren. Bei Zuwiderhandlungen behält sich der Auftraggeber das Recht vor, den Auftragnehmer mit einer Sofortsanktion von € 25,000,– netto zu belasten, darüber hinaus  Schadensersatzforderungen zu stellen und die übliche Mittlerprovision zu verlangen.

Teilnichtigkeit, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Die Auftragsbedingungen gelten als vereinbart, sofern der Auftragnehmer nicht binnen 5 Werktagen nach Zustellung der Auftragsbedingungen oder ihrer Kenntnisnahme im Internet auf der Website von AD AGENDA widerspricht. Jede Änderung oder Sonderregelung bedarf der schriftlichen
Bestätigung des Auftraggebers. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen lassen nicht den gesamten Vertrag oder die gesamten allgemeinen Vertragsgrundlagen unwirksam werden, vielmehr bleiben die übrigen Bestimmungen im vollen Umfang wirksam. Die unwirksame  Bestimmung wird von den Vertragspartnern durch eine wirksame ersetzt.
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftraggebers. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftragnehmer Vollkaufmann ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftraggebers zuständig ist, mithin das Amtsgericht Berlin-Mitte.

Gültigkeit der allgemeinen Vertragsgrundlagen des Auftragnehmers

Mit Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass den Vereinbarungen und Angeboten die allgemeinen Vertragsgrundlagen des Auftragnehmers zugrunde liegen.

Angebot, Vertrag

Angebote des Auftragnehmers sind hinsichtlich Preis, Menge und Lieferzeit freibleibend. Ein Irrtum im Angebot oder in der Auftragsbestätigung berechtigt den Auftragnehmer zum Vertragsrücktritt.

Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd gültig, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich festgelegt sind. Geringfügige Änderungen sowie technische Verbesserungen gelten als vereinbart. Der Vertrag kommt mit allen Vertragsbestandteilen erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers zustande. Mündliche Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer, dessen Vertretern sowie Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag oder seiner Bedingungen bedürfen für die Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

Liefertermine, Lieferfristen

Die vom Auftragnehmer angegebenen Liefertermine bzw. -fristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch erst nach Klärung aller Vertragsbedingungen und technischen Einzelheiten, nach Eingang der notwendigen Genehmigungen, Unterlagen und vereinbarten Anzahlungen. Nachträgliche Vertragsänderungen verlängern die Lieferzeiten. Liefertermine bzw. -fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Betriebsstätte des Auftragnehmers verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.

Die vom Auftragnehmer angegebenen Liefertermine beziehen sich auf einen normalen Geschäftsgang. Sie verlängern sich angemessen mit zumutbaren Nachfristen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse sowohl beim Auftragnehmer als auch bei dessen Lieferanten, zum Beispiel bei unverschuldeten Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen, höherer Gewalt, Energieversorgungsproblemen, Lieferverzögerungen bei Material, bei Streik und Aussperrung.

Im Falle höherer Gewalt – als solche gelten Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – ruhen die Vertragsverpflichtungen der Vertragspartner für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung.

Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so ist der Auftraggeber einen Monat ab Meldung der Versandbereitschaft verpflichtet, alle dem Auftragnehmer entstehenden Lager- und sonstigen Kosten, die der Auftragnehmer nachweist, zu tragen, die mindestens 1 Prozent des Netto-Rechnungsbetrages pro Monat betragen.

Liefer- und Abnahmepflicht

Teillieferungen des Auftragnehmers sind zulässig. Der Auftragnehmer ist im Falle des Verzugs des Auftraggebers nach einer angemessenen Nachfrist berechtigt, anderweitig über die Gegenstände zu verfügen.  Der Auftragnehmer ist im Falle des Verzuges des Auftraggebers berechtigt, dem Auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist, ist der Auftragnehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber den Auftrag storniert. Verlangt der Auftragnehmer Schadenersatz, so beträgt dieser mindestens 30% der vereinbarten Vergütung. Der Schadenersatz ist höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweist.

Preis

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Sitz des Auftragnehmers ausschließlich Fracht- und Verpackungskosten und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.  Die Preise beruhen auf der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme gültigen Preiskalkulation. Bei Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, bei Einführung der Veränderung von Steuern, sonstiger Abgaben oder Nebenkosten ist der Auftragnehmer berechtigt, auch bei fest vereinbarten Preisen eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Auftragsabwicklung anfallenden Botenfahrten gesondert zu vergüten.

Zahlungsbedingungen

Wenn keine besondere Vereinbarung getroffen ist, gilt für alle Werkslieferungen: Fälligkeit der Vergütung des Auftragnehmers: 50% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung; der Restbetrag innerhalb von weiteren 2 Wochen nach Entgegennahme der Lieferung durch den Auftraggeber. Andere Zahlungsbedingungenen sind nur verbindlich, falls eine Sondervereinbarung in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich enthalten ist.

Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatzes nach § 1 des Diskontsatz Überleitungsgesetzes zu berechnen. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Auftragnehmer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag mit dem Auftraggeber verpflichtet. Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Rechnung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Auftragnehmer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles Zahlung vor Ablieferung des Werkes verlangen.

Wechsel- und Scheckannahme durch den Auftragnehmer erfolgen nur erfüllungshalber. Wechselkosten und Spesen trägt der Auftraggeber.

Gefahrenübergang, Versand

Wird Werk vereinbarungsgemäß dem Auftraggeber zugeschickt, so geht mit Auslieferung des Werkes an den Versandbeauftragten des Auftragnehmers, jedoch spätestens mit Verlassen der Betriebsstätte, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Werkes auf den Auftraggeber unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

Ist Werk versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Der Gefahrenübergang gilt auch für die Versendung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers oder bei Teillieferungen.

Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt, sofern vom Auftraggeber keine Versandvorschriften angegeben sind, nach bestem Ermessen ohne Gewähr für die billigste und schnellste Verfrachtung. Jede Haftung des Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen ist hierfür ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ware und Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers gegen Transportrisiken zu versichern. Eingehende Sendungen sind sofort zu prüfen und Transportschäden unverzüglich nach Werkerhalt beim Transporteur bzw. Zusteller geltend zu machen.

Angelieferte Gegenstände sind auch, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Ziffer 9 entgegenzunehmen.

Eigentumsvorbehalt bei gelieferten Waren

Die gelieferte Werkleistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung und aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen den Vertragspartnern soweit bis zur Einlösung von Schecks und Wechseln Eigentum des Auftragnehmers.

Gewähr, Haftung

Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Standortbedingungen, chemische oder elektrische Einflüsse haftet der Auftragnehmer nicht, sofern kein Verschulden vorliegt. Bei Feststellung von Mängeln muss dem Auftragnehmer gegenüber unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln spätestens zehn Tage nach Annahme des Werkes, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, schriftlich Mitteilung erfolgen.

Verspätete Mitteilungen sind nicht mehr wirksam; das Werk gilt somit als mangelfrei abgenommen. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer in dem gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Werklieferung.

Vertrags- oder Schadenersatzansprüche, die nicht die Werkleistung selbst betreffen, zum Beispiel aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Leistungsverzug, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Mitarbeiter des Auftragnehmers. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Werk selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

Eigentumsrechte

Alle vom Auftragnehmer übergebenen Unterlagen, Angebote, Kostenberechnungen, Zeichnungen, Abbildungen, Modelle, Muster, Informationen, gehören eigentümlich und urheberrechtlich ausschließlich dem Auftragnehmer. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu Vertragszwecken benutzt, vervielfältigt und anderen zugänglich gemacht werden. Eigentumsgegenstände dürfen ohne Erlaubnis des Verkäufers nicht benutzt, nicht hergestellt, nicht an Dritte zur Nutzung oder Information gegeben werden. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen.

Bei Rechtsverletzungen ist der Auftragnehmer vom Auftraggeber umgehend in Kenntnis zu setzen. Rechte des Auftraggebers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar. Sicherungsübereignung und Verpfändung von Gegenständen des Auftragnehmers sind nicht zulässig.

Urheberrechte und Nutzungsrechte

Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn § 2 Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Jede darüber hinaus gehende Nutzung oder Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer hat das Recht, vom Auftraggeber zu verlangen, dass auf den Vervielfältigungsstücken der Urheber genannt wird. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Urheber, den Auftraggeber auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Vorschläge und Anregungen des Auftraggebers bzw. seiner sonstigen Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht.

Sonderleistungen

Sonderleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Autorenkorrekturen oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.

Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegmuster und Vorlagen

Die Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwenigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Text und Bild. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Auftragnehmer nicht. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller, dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei

Teilnichtigkeit, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen lassen nicht den gesamten Vertrag oder die gesamten allgemeinen Vertragsgrundlagen unwirksam werden, vielmehr bleiben die übrigen Bestimmungen im vollen Umfang wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragspartnern durch eine wirksame ersetzt. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist, die Klage bei Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftragnehmers zuständig ist, mithin das Amtsgericht Berlin-Mitte.

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